Frage 8094 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich
Ein freilaufender Hund wird mehrmals allein (ohne Hundeführer:in) im Wald angetroffen – wie verhalten Sie sich?
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Antwortvorschlag zu Frage 8094
Wird ein Hund (wiederholt) freilaufend außerhalb der Einwirkung seines/r Besitzer:in angetroffen, sollte der Jagdausübungsberechtigte als erstes mit dem Hundehalter Kontakt aufnehmen.
Wenn dies zu keiner Verhaltensänderung führt, wird der Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters informiert, dass eine Auffälligkeit des Hundes vorliegt (z.B. wiederholtes Streunen oder Hetzen von Wild etc.). Nur der Bürgermeister kann bestimmte Anordnungen für das Halten von Hunden mit Bescheid treffen bzw. die Hundehaltung zur Gänze untersagen.
Ein Jagdausübungsberechtigter kann sich gegen Eingriffe und Störungen durch unbeaufsichtigt freilaufende Hunde innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse aber auch mit einer Unterlassungsklage gegen den Hundehalter zur Wehr setzen.
Die Jagdausübungsberechtigten sowie Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Dienstes sind befugt, im Jagdgebiet Hunde, die wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
Dies stellt aber keine generelle Befugnis dar, jeden freilaufenden Hund zu töten; die bloße Anwesenheit im Revier reicht nicht aus, vielmehr muss der Hund tatsächlich wildernd angetroffen werden. Ein derartig eindeutiges und unmissverständliches Verhalten wird dann vorliegen, wenn der Hund in Sichtweite das Wild verfolgt, hinter Wild herjagt oder gestelltes Wild reißt. Wenngleich auch ein unbeaufsichtigt im Jagdgebiet umherlaufender Hund eine Gefahr für das Wild darstellen kann, darf er erst getötet werden, wenn er im Zeitpunkt des Antreffens eindeutig wildert. Dabei ist es ohne Belang, welches Verhalten der Hund bisher gezeigt hat. Das Erlegen eines Hundes wegen eines früheren wildernden Verhaltens ist ebenso unzulässig wie das Töten eines wildernden Hundes, der aufgrund seiner Rasse bzw. seiner Größe keine Gefahr für das Wild darzustellen vermag.
Die Tötung eines Hundes unter Missachtung dieser Bestimmungen zieht neben einer möglichen Bestrafung wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes allenfalls zivil- und strafrechtliche Konsequenzen (Schadenersatz, Sachbeschädigung) nach sich.
Dem Eigentümer eines rechtmäßig getöteten Hundes gebührt kein Schadenersatz und der Tierkörper geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
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