Frage 9032 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich

Was muss eine Kundige Person machen?

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Antwortvorschlag zu Frage 9032

Können vom Erleger keine Auffälligkeiten vorgefunden werden, hat so bald wie möglich (innerhalb von 36 Stunden) eine weitere Untersuchung durch eine „kundige Person“ zu erfolgen. Die kundige Person bestätigt im Protokollbuch unter „Untersuchung“ mit der Ausweisnummer und der Unterschrift die Untersuchung des Wildkörpers und aller Eingeweide außer Magen und Darm.
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