Frage 4101 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich

Die Bestände der Rabenkrähe haben in letzten den Jahren stark zugenommen. Worin ist Ihrer Meinung nach dieses Phänomen begründet? Welche Probleme für Mensch, Wirtschaft und Ökosystem sind dadurch zu erwarten bzw. wie können Sie als Jäger im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenwirken?

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Antwortvorschlag zu Frage 4101

Rabenvögel-Arten: Saatkrähe, Aaskrähe (Nebelkrähe, Rabenkrähe), Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Tannenhäher, Dohle, Alpendohle, Alpenkrähe Rabenkrähen und Elstern sind gemäß § 5 Z. 2 der Oö. Artenschutzverordnung geschützte Tiere im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 Seit Jahren zeigen die Erfahrungen von Jägern und Landwirten, dass praktikable Vergrämungs- und Schutzmaßnahmen land- und forstwirtschaftliche Schäden (Ernteschäden, Keimlingsschäden, Aufhacken von Siloballen, Entwenden von Hühnerküken, Töten von frisch gesetzten Lämmern, …) nicht wirksam verhindern konnten und daher die Bestandsreduktion zur Abwendung dieser Schäden erforderlich ist. Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen ist in der Zeit von 1. Juli bis 28./29. Februar, das Fangen und/oder Erlegen von Elstern ist in der Zeit von 1. August bis 28./29. Februar außerhalb von Naturschutzgebieten, des Gebiets des Nationalparks und von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) erlaubt. Das Fangen und/oder Erlegen von Rabenkrähen und Elstern ist nur durch befugte Jägerinnen und Jäger mit hierfür geeigneten Jagdwaffen, durch Beizjagd oder unter Verwendung der nordischen Krähenfalle oder des kleinen Elsternfangs erlaubt. Das Fangen von Rabenkrähen ist nur mit der genormten nordischen Krähenfalle erlaubt. Die Fallen dürfen nur während der erlaubten Entnahmezeiträume verwendet werden. Die Bejagung von Junggesellentrupps der Rabenkrähe außerhalb dieser Zeiten darf ausschließlich durch Abschuss erfolgen.
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