Frage 2097 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich

Waffen der Kategorie B auf der Jagd – was ist dabei zu beachten?

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Antwortvorschlag zu Frage 2097

Grundsätzlich bedarf es zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B, das sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind, eines Waffenpasses. Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt aber während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Rechtmäßige und nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässige und tatsächliche Ausübung der Jagd in einem Jagdgebiet bedeutet, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, um zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigt zu sein: 1. Eine Waffenbesitzkarte und 2. eine gültige Jagdkarte und 3. eine Berechtigung zur Ausübung der Jagd in jenem Jagdgebiet, in dem die Schusswaffe geführt werden soll (als Jagdausübungsberechtigter, mit Jagderlaubnisschein oder Ausübung der Jagd in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans). Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Eine Schusswaffe der Kategorie B darf aber – anders als Schusswaffen der Kategorie C (Jagdwaffen) – keinesfalls im Kraftfahrzeug zurückgelassen werden. Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffe der Kategorie B, sofern diese ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird.
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