Frage 2066 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich

Grundsätzlich ist die Verwendung von Nachtzielgeräten bzw. Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern verboten. Erläutern sie die derzeit geltende Ausnahmen!

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Antwortvorschlag zu Frage 2066

Grundsätzlich ist die Verwendung von Nachtzielgeräten bzw. elektronischen Bildverstärkern sowie künstliche Lichtquellen aufgrund des § 60 (Verbote sachlicher Art) verboten Voraussetzung: 3 Jahre durchgehend im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte ODER Besuch eines einschlägigen Ausbildungskurses vom OÖ LJV UND Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten, in Genossenschaftsjagden des Jagdleiters das Verbot der Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP), bei der Bejagung von Füchsen, Stein- und Baummardern im Zeitraum von 1. Jänner bis 28./29. Februar oder im Fall einer Bewilligung gemäß Z 5 Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese 1. in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren oder 2. einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen besucht haben.
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