Frage 2086 von 987 · Jagdprüfung Oberösterreich

Die Katze des Nachbarn ist schon sehr alt und aufgrund einer Augenerkrankung nun auch blind. Offensichtlich hat sie auch Schmerzen. Der Nachbar bittet Sie als Jäger:in die Katze zu erlösen. Sie bringen sie in einem Karton in ihr neues Revier und erlösen sie durch einen gezielten Schuss mit der Schrotflinte (Korndurchmesser 3,00mm). Analysieren Sie den Fall! Liegen Fehler vor?

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Antwortvorschlag zu Frage 2086

Das Töten von Haustieren ist nach dem Tierschutzgesetz (§6 (4)) grundsätzlich verboten und darf nur durch den Tierarzt erfolgen. Einzige Ausnahme ist die Erlegung einer offensichtlich herrenlosen Katze. Diese darf allerdings ausschließlich durch den Jagdausübungsberechtigten oder ein beeidetes Jagdschutzorgan und in einer Distanz von mindestens 300m vom nächsten bewohnten Anwesen erlegt werden.
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